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S 2021 69

Bewilligungspflicht - PVG 2022 Nr. 4

Graubünden · 2022-02-16 · Deutsch GR
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

1. A.________, Jahrgang 1983, war zuletzt als Küchenangestellter tätig. Am

28. Oktober 2020 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversiche- rungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. 2. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A.________ für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine nicht amtlich zugewiesene Stelle durch sein Verhalten faktisch abgelehnt habe. Strafmildernd berück- sichtigte es jedoch, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine Teil- zeit-Anstellung gehandelt hätte. Ebenfalls am 23. Juni 2021 verfügte das KIGA die Einstellung von weiteren 3 Tagen, da sich A.________ persön- lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. 3. Gegen beide Verfügungen erhob A.________ am 25. Juni 2021 Einspra- che. Begründend brachte er gegen die 18 Einstellungstage im Wesentli- chen vor, dass er zum Vorstellungsgespräch für die angebotene Stelle beim B.________ in C.________ erschienen sei, man ihn dort lange habe warten lassen, bis er wegen Kinderbetreuungspflichten habe heimgehen müssen. Man habe abgemacht, einen neuen Termin zu vereinbaren, doch habe ihm seine Personalberaterin zwischenzeitlich gesagt, dass er an ei- nem Kurs teilnehmen solle, was er dann so mitgeteilt habe. Des Weiteren begründete er die zweite Einsprache gegen die 3 Einstelltage damit, dass er auf Deutsch nicht schreiben könne, weshalb er lediglich telefonische Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. 4. Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 wies das KIGA die Einsprache ab. 5. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 7. Juli 2021 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin be-

- 3 - antragt er sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung gemäss Einspracheentscheid des KIGA vom 1. Juli 2021. 6. Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) hielt mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021 an seinem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung. Begründet wird der Abwei- sungsantrag damit, dass der Beschwerdeführer weder den Kontaktver- such des möglichen Arbeitgebers noch dessen Aussage, der Beschwer- deführer hätte eine Teilzeitstelle beim B.________ in C.________ abge- lehnt, bestreitet. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Kon- taktversuchs bereits mehr als vier Monate arbeitslos gewesen sei, hätte er wissen müssen, dass eine Stelle einer arbeitsmarktlichen Massnahme im- mer vorzuziehen sei. Bei diesbezüglichen Zweifeln hätte er dies mit seiner Personalberaterin klären müssen. Diese habe dem Beschwerdeführer im Übrigen zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, er müsse ins Einsatzprogramm, statt eine Stelle anzutreten. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer an- lässlich eines Beratungsgesprächs vom 15. Januar 2021 angewiesen wor- den, sich vermehrt persönlich um Arbeit zu bemühen. Entgegen dieser Weisung habe sich der Beschwerdeführer im Februar 2021 erneut nur te- lefonisch beworben und es hätten grossteils die notwendigen Angaben für eine Prüfung der Arbeitsbemühungen gefehlt. Dadurch habe der Be- schwerdeführer erneut eine mögliche Prüfung der Arbeitsbemühungen vereitelt. Beide Einstellungen in der Anspruchsberechtigung seien damit zu Recht erfolgt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 1. Juli 2021, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen beide Verfügungen vom 23. Juni 2021 abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für insgesamt 21 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsge- richt desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Be- schwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legi- timiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am

7. Juli 2021 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 1.2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist.

- 5 - Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 4'545.--. Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge An- spruch auf ein Taggeld von CHF 167.55 (ermittelt aus: CHF 4'545.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von insgesamt 21 Tagen in der An- spruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von CHF 3'518.55 (21 x CHF 167.55). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zu- ständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versiche- rungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Ar- beitsbemühungen der versicherten Person selbst (GERHARDS, Kom- mentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat,

- 6 - eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 17, ähnlich N. 16 zu Art. 17; vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1). 2.2. Der Grundsatz der Schadenminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss der Versicherte eine ihm vermittelte zumut- bare Stelle annehmen (Satz 1). Befolgt er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem er eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung ein- zustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtan- nahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.5.2). Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Ar- beitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom

27. Oktober 2020 E.5.2). Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich der arbeitslose Versicherte trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Zudem ist ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). 2.3. Mit seinem Verhalten befolgte der Beschwerdeführer Kontrollvorschriften und Weisungen des zuständigen RAV nicht und er nahm nicht nur in Kauf, die Stellen beim B.________ in C.________ nicht zu erhalten, sondern er

- 7 - zeigte aufgrund der Aktenlage kein Interesse generell an einer Teilzeit- stelle und folglich an einem möglichen Vertragsabschluss (Akten des Be- schwerdegegners [Bg-act.] 5 und 6). Dass die Annahme dieser Arbeits- stellen unzumutbar gewesen wäre, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Andere Gründe, welche sein Verhalten zu recht- fertigen vermögen, liegen nicht vor. Er wäre im Rahmen seiner Schaden- minderungspflicht verpflichtet gewesen, eine zumutbare Arbeit wie dieje- nige beim B.________ in C.________ anzunehmen, und er vermag seine faktische Ablehnung nicht zu rechtfertigen. Des Weiteren verletzte der Be- schwerdeführer erneut Kontrollvorschriften und Weisungen des zuständi- gen RAV, da er sich entgegen der Abmachung mit der zuständigen Per- sonalberaterin vom 15. Januar 2021 (Bg-act. 13), inskünftig nur noch zwei telefonische Arbeitsbemühungen pro Monat zu machen und die weiteren durch persönliche Vorsprache und stets unter Angabe von Kontaktperson und Telefonnummer, auch im Februar 2021 ausschliesslich telefonisch be- warb, obwohl eine persönliche Vorsprache bei einem potenziellen Arbeit- geber durchaus zumutbar war. Zudem fehlten grossteils die notwendigen Angaben für eine Prüfung der Arbeitsbemühungen (Bg-act. 10). Unter Berücksichtigung beider Tatbestände gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG erfolgten die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung damit zu Recht. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von insgesamt 21 Tagen ange- messen ist. 3.2. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versi- cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abge- lehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermes-

- 8 - sensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, son- dern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er- scheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). 3.3. Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf Einstellungen von 3 und 18 Ta- gen, insgesamt 21 Tagen, erkannt. Diese Dauer liegt damit im unteren Bereich des mittleren Verschuldens, zumal der Beschwerdeführer zwei Einstellungstatbestände erfüllt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG). Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspielraums des Be- schwerdegegners erkennen. Der Beschwerdegegner hat die Tatsache, dass es sich bei der abgelehnten Stelle um eine Teilzeitstelle gehandelt hat, bereits sanktionsmildernd berücksichtigt. 4. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 und 18 Tage, insge- samt 21 Tage, gemäss Verfügungen vom 23. Juni 2021 ist somit rechtens und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 ist nicht zu beanstanden. 5. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilli- ger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsin- nig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm demnach keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

- 9 - III.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 A.________, Jahrgang 1983, war zuletzt als Küchenangestellter tätig. Am

28. Oktober 2020 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversiche- rungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an.

E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 1. Juli 2021, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen beide Verfügungen vom 23. Juni 2021 abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für insgesamt 21 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsge- richt desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Be- schwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legi- timiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist.

- 5 - Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 4'545.--. Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge An- spruch auf ein Taggeld von CHF 167.55 (ermittelt aus: CHF 4'545.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von insgesamt 21 Tagen in der An- spruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von CHF 3'518.55 (21 x CHF 167.55). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zu- ständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

E. 2 Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A.________ für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine nicht amtlich zugewiesene Stelle durch sein Verhalten faktisch abgelehnt habe. Strafmildernd berück- sichtigte es jedoch, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine Teil- zeit-Anstellung gehandelt hätte. Ebenfalls am 23. Juni 2021 verfügte das KIGA die Einstellung von weiteren 3 Tagen, da sich A.________ persön- lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe.

E. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versiche- rungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Ar- beitsbemühungen der versicherten Person selbst (GERHARDS, Kom- mentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat,

- 6 - eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 17, ähnlich N. 16 zu Art. 17; vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1).

E. 2.2 Der Grundsatz der Schadenminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss der Versicherte eine ihm vermittelte zumut- bare Stelle annehmen (Satz 1). Befolgt er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem er eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung ein- zustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtan- nahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.5.2). Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Ar- beitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom

27. Oktober 2020 E.5.2). Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich der arbeitslose Versicherte trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Zudem ist ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

E. 2.3 Mit seinem Verhalten befolgte der Beschwerdeführer Kontrollvorschriften und Weisungen des zuständigen RAV nicht und er nahm nicht nur in Kauf, die Stellen beim B.________ in C.________ nicht zu erhalten, sondern er

- 7 - zeigte aufgrund der Aktenlage kein Interesse generell an einer Teilzeit- stelle und folglich an einem möglichen Vertragsabschluss (Akten des Be- schwerdegegners [Bg-act.] 5 und 6). Dass die Annahme dieser Arbeits- stellen unzumutbar gewesen wäre, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Andere Gründe, welche sein Verhalten zu recht- fertigen vermögen, liegen nicht vor. Er wäre im Rahmen seiner Schaden- minderungspflicht verpflichtet gewesen, eine zumutbare Arbeit wie dieje- nige beim B.________ in C.________ anzunehmen, und er vermag seine faktische Ablehnung nicht zu rechtfertigen. Des Weiteren verletzte der Be- schwerdeführer erneut Kontrollvorschriften und Weisungen des zuständi- gen RAV, da er sich entgegen der Abmachung mit der zuständigen Per- sonalberaterin vom 15. Januar 2021 (Bg-act. 13), inskünftig nur noch zwei telefonische Arbeitsbemühungen pro Monat zu machen und die weiteren durch persönliche Vorsprache und stets unter Angabe von Kontaktperson und Telefonnummer, auch im Februar 2021 ausschliesslich telefonisch be- warb, obwohl eine persönliche Vorsprache bei einem potenziellen Arbeit- geber durchaus zumutbar war. Zudem fehlten grossteils die notwendigen Angaben für eine Prüfung der Arbeitsbemühungen (Bg-act. 10). Unter Berücksichtigung beider Tatbestände gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG erfolgten die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung damit zu Recht.

E. 3 Gegen beide Verfügungen erhob A.________ am 25. Juni 2021 Einspra- che. Begründend brachte er gegen die 18 Einstellungstage im Wesentli- chen vor, dass er zum Vorstellungsgespräch für die angebotene Stelle beim B.________ in C.________ erschienen sei, man ihn dort lange habe warten lassen, bis er wegen Kinderbetreuungspflichten habe heimgehen müssen. Man habe abgemacht, einen neuen Termin zu vereinbaren, doch habe ihm seine Personalberaterin zwischenzeitlich gesagt, dass er an ei- nem Kurs teilnehmen solle, was er dann so mitgeteilt habe. Des Weiteren begründete er die zweite Einsprache gegen die 3 Einstelltage damit, dass er auf Deutsch nicht schreiben könne, weshalb er lediglich telefonische Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe.

E. 3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von insgesamt 21 Tagen ange- messen ist.

E. 3.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versi- cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abge- lehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermes-

- 8 - sensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, son- dern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er- scheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1).

E. 3.3 Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf Einstellungen von 3 und 18 Ta- gen, insgesamt 21 Tagen, erkannt. Diese Dauer liegt damit im unteren Bereich des mittleren Verschuldens, zumal der Beschwerdeführer zwei Einstellungstatbestände erfüllt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG). Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspielraums des Be- schwerdegegners erkennen. Der Beschwerdegegner hat die Tatsache, dass es sich bei der abgelehnten Stelle um eine Teilzeitstelle gehandelt hat, bereits sanktionsmildernd berücksichtigt. 4. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 und 18 Tage, insge- samt 21 Tage, gemäss Verfügungen vom 23. Juni 2021 ist somit rechtens und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 ist nicht zu beanstanden. 5. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilli- ger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsin- nig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm demnach keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

- 9 - III.

E. 4 Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 wies das KIGA die Einsprache ab.

E. 5 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 7. Juli 2021 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin be-

- 3 - antragt er sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung gemäss Einspracheentscheid des KIGA vom 1. Juli 2021.

E. 6 Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) hielt mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021 an seinem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung. Begründet wird der Abwei- sungsantrag damit, dass der Beschwerdeführer weder den Kontaktver- such des möglichen Arbeitgebers noch dessen Aussage, der Beschwer- deführer hätte eine Teilzeitstelle beim B.________ in C.________ abge- lehnt, bestreitet. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Kon- taktversuchs bereits mehr als vier Monate arbeitslos gewesen sei, hätte er wissen müssen, dass eine Stelle einer arbeitsmarktlichen Massnahme im- mer vorzuziehen sei. Bei diesbezüglichen Zweifeln hätte er dies mit seiner Personalberaterin klären müssen. Diese habe dem Beschwerdeführer im Übrigen zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, er müsse ins Einsatzprogramm, statt eine Stelle anzutreten. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer an- lässlich eines Beratungsgesprächs vom 15. Januar 2021 angewiesen wor- den, sich vermehrt persönlich um Arbeit zu bemühen. Entgegen dieser Weisung habe sich der Beschwerdeführer im Februar 2021 erneut nur te- lefonisch beworben und es hätten grossteils die notwendigen Angaben für eine Prüfung der Arbeitsbemühungen gefehlt. Dadurch habe der Be- schwerdeführer erneut eine mögliche Prüfung der Arbeitsbemühungen vereitelt. Beide Einstellungen in der Anspruchsberechtigung seien damit zu Recht erfolgt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

E. 7 Juli 2021 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 69

2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis Aktuar ad hoc Duric URTEIL vom 16. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - I. Sachverhalt: 1. A.________, Jahrgang 1983, war zuletzt als Küchenangestellter tätig. Am

28. Oktober 2020 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversiche- rungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. 2. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A.________ für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine nicht amtlich zugewiesene Stelle durch sein Verhalten faktisch abgelehnt habe. Strafmildernd berück- sichtigte es jedoch, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine Teil- zeit-Anstellung gehandelt hätte. Ebenfalls am 23. Juni 2021 verfügte das KIGA die Einstellung von weiteren 3 Tagen, da sich A.________ persön- lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht habe. 3. Gegen beide Verfügungen erhob A.________ am 25. Juni 2021 Einspra- che. Begründend brachte er gegen die 18 Einstellungstage im Wesentli- chen vor, dass er zum Vorstellungsgespräch für die angebotene Stelle beim B.________ in C.________ erschienen sei, man ihn dort lange habe warten lassen, bis er wegen Kinderbetreuungspflichten habe heimgehen müssen. Man habe abgemacht, einen neuen Termin zu vereinbaren, doch habe ihm seine Personalberaterin zwischenzeitlich gesagt, dass er an ei- nem Kurs teilnehmen solle, was er dann so mitgeteilt habe. Des Weiteren begründete er die zweite Einsprache gegen die 3 Einstelltage damit, dass er auf Deutsch nicht schreiben könne, weshalb er lediglich telefonische Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. 4. Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 wies das KIGA die Einsprache ab. 5. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 7. Juli 2021 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin be-

- 3 - antragt er sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung gemäss Einspracheentscheid des KIGA vom 1. Juli 2021. 6. Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) hielt mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021 an seinem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung. Begründet wird der Abwei- sungsantrag damit, dass der Beschwerdeführer weder den Kontaktver- such des möglichen Arbeitgebers noch dessen Aussage, der Beschwer- deführer hätte eine Teilzeitstelle beim B.________ in C.________ abge- lehnt, bestreitet. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Kon- taktversuchs bereits mehr als vier Monate arbeitslos gewesen sei, hätte er wissen müssen, dass eine Stelle einer arbeitsmarktlichen Massnahme im- mer vorzuziehen sei. Bei diesbezüglichen Zweifeln hätte er dies mit seiner Personalberaterin klären müssen. Diese habe dem Beschwerdeführer im Übrigen zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, er müsse ins Einsatzprogramm, statt eine Stelle anzutreten. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer an- lässlich eines Beratungsgesprächs vom 15. Januar 2021 angewiesen wor- den, sich vermehrt persönlich um Arbeit zu bemühen. Entgegen dieser Weisung habe sich der Beschwerdeführer im Februar 2021 erneut nur te- lefonisch beworben und es hätten grossteils die notwendigen Angaben für eine Prüfung der Arbeitsbemühungen gefehlt. Dadurch habe der Be- schwerdeführer erneut eine mögliche Prüfung der Arbeitsbemühungen vereitelt. Beide Einstellungen in der Anspruchsberechtigung seien damit zu Recht erfolgt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 1. Juli 2021, womit er die Einsprache des Beschwerdeführers gegen beide Verfügungen vom 23. Juni 2021 abwies und an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für insgesamt 21 Tage festhielt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsge- richt desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Be- schwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legi- timiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am

7. Juli 2021 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 1.2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist.

- 5 - Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 4'545.--. Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge An- spruch auf ein Taggeld von CHF 167.55 (ermittelt aus: CHF 4'545.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von insgesamt 21 Tagen in der An- spruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von CHF 3'518.55 (21 x CHF 167.55). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zu- ständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu un- ternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung i.S.v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versiche- rungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Ar- beitsbemühungen der versicherten Person selbst (GERHARDS, Kom- mentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat,

- 6 - eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 17, ähnlich N. 16 zu Art. 17; vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1). 2.2. Der Grundsatz der Schadenminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss der Versicherte eine ihm vermittelte zumut- bare Stelle annehmen (Satz 1). Befolgt er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem er eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, ist er in der Anspruchsberechtigung ein- zustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtan- nahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.5.2). Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Ar- beitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom

27. Oktober 2020 E.5.2). Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich der arbeitslose Versicherte trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Zudem ist ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). 2.3. Mit seinem Verhalten befolgte der Beschwerdeführer Kontrollvorschriften und Weisungen des zuständigen RAV nicht und er nahm nicht nur in Kauf, die Stellen beim B.________ in C.________ nicht zu erhalten, sondern er

- 7 - zeigte aufgrund der Aktenlage kein Interesse generell an einer Teilzeit- stelle und folglich an einem möglichen Vertragsabschluss (Akten des Be- schwerdegegners [Bg-act.] 5 und 6). Dass die Annahme dieser Arbeits- stellen unzumutbar gewesen wäre, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Andere Gründe, welche sein Verhalten zu recht- fertigen vermögen, liegen nicht vor. Er wäre im Rahmen seiner Schaden- minderungspflicht verpflichtet gewesen, eine zumutbare Arbeit wie dieje- nige beim B.________ in C.________ anzunehmen, und er vermag seine faktische Ablehnung nicht zu rechtfertigen. Des Weiteren verletzte der Be- schwerdeführer erneut Kontrollvorschriften und Weisungen des zuständi- gen RAV, da er sich entgegen der Abmachung mit der zuständigen Per- sonalberaterin vom 15. Januar 2021 (Bg-act. 13), inskünftig nur noch zwei telefonische Arbeitsbemühungen pro Monat zu machen und die weiteren durch persönliche Vorsprache und stets unter Angabe von Kontaktperson und Telefonnummer, auch im Februar 2021 ausschliesslich telefonisch be- warb, obwohl eine persönliche Vorsprache bei einem potenziellen Arbeit- geber durchaus zumutbar war. Zudem fehlten grossteils die notwendigen Angaben für eine Prüfung der Arbeitsbemühungen (Bg-act. 10). Unter Berücksichtigung beider Tatbestände gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG erfolgten die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung damit zu Recht. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von insgesamt 21 Tagen ange- messen ist. 3.2. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versi- cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abge- lehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermes-

- 8 - sensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, son- dern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er- scheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). 3.3. Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf Einstellungen von 3 und 18 Ta- gen, insgesamt 21 Tagen, erkannt. Diese Dauer liegt damit im unteren Bereich des mittleren Verschuldens, zumal der Beschwerdeführer zwei Einstellungstatbestände erfüllt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG). Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspielraums des Be- schwerdegegners erkennen. Der Beschwerdegegner hat die Tatsache, dass es sich bei der abgelehnten Stelle um eine Teilzeitstelle gehandelt hat, bereits sanktionsmildernd berücksichtigt. 4. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 3 und 18 Tage, insge- samt 21 Tage, gemäss Verfügungen vom 23. Juni 2021 ist somit rechtens und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2021 ist nicht zu beanstanden. 5. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilli- ger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsin- nig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm demnach keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

- 9 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]